Stromkennzeichnung für 2025
Mit Strom von nebenan setzen die Stadtwerke Herne auf eine ökologische Energiegewinnung und nachhaltigen Klimaschutz, denn es handelt sich um Strom aus erneuerbaren Energien. Somit liefern wir unseren Kunden aus Wasser- , Wind- und Solarkraft umweltfreundliche und klimaschonende Energie. Unser Strom stammt aus ganz Europa und aus allen Bereichen der erneuerbaren Energien. Ob Strom aus Wasserkraft, aus Windkraft oder aus Sonnenenergie – bei dieser Art der Stromerzeugung wird besonders auf Natur und Umwelt Rücksicht genommen. Werden Sie ein Teil der Bewegung!
Angabe der Lieferländer der Herkunftsnachweise gem. §42 Abs. 1 Nr. 3 EnWG für 2025
| Lieferland | Anteil in % | Anteil in MWh |
|---|---|---|
| Norwegen | 91,2 | 256.446 |
| Deutschland | 0,7 | 2.000 |
| Spanien | 0,9 | 2.400 |
| Österreich | 3,8 | 10.640 |
| Dänemark | 0,4 | 1.000 |
| Portugal | 0,3 | 891 |
| Summe | 100 | 281.300 |
Sie möchten durch die Nutzung von erneuerbaren Energien aktiv zum Umweltschutz beitragen? Dann wechseln Sie zu Strom von nebenan von den Stadtwerken Herne. Sie erteilen uns einen Auftrag - wir erledigen den Rest!
Informationspflichten zum Messstellenvertrag
Welcher grundzuständige Messstellenbetreiber für Ihre Messstelle zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Netzgebiet. Den aktuell zuständigen Messstellenbetreiber in den von uns belieferten Netzgebieten können Sie Ihren Vertragsunterlagen und Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung entnehmen.
Aktuelle Informationen zum Messstellenbetrieb erhalten Sie direkt beim jeweiligen Messstellenbetreiber. Der Messstellenbetrieb umfasst die in § 3 MsbG beschriebenen Aufgaben, insbesondere den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messstelle einschließlich der zugehörigen Messeinrichtungen und Messsysteme sowie die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener und verbrauchter Energie. Gemäß § 8 Abs. 1 MsbG bestimmt der Messstellenbetreiber Ort, Art, Anzahl und Größe der Messeinrichtungen sowie gegebenenfalls der Steuerungseinrichtungen.
Der Messstellenbetreiber hat ein Zutrittsrecht nach § 38 MsbG. Nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung müssen Sie dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit Ausweis versehenen Beauftragten Zutritt zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumen gewähren, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen, im Rahmen des Betriebs, zur Wartung eines intelligenten Messsystems oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist.
Als Ihr Lieferant leiten wir alle für den Ein- oder Ausbau sowie für den Messstellenbetrieb erforderlichen Daten und Informationen zu Ihrem Belieferungsverhältnis unverzüglich an den Messstellenbetreiber weiter.
Wenn Sie über ein intelligentes Messsystem verfügen, können Sie vom Messtellenbetreiber verlangen, standardmäßig jederzeit die in § 61 Abs. 1 MsbG benannten Verbrauchsinformationen einzusehen. Für die Einsichtnahme gilt § 61 Abs. 2 MsbG. Verfügen Sie über eine moderne Messeinrichtung, können Sie vom Messstellenbetreiber verlangen, die Informationen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 MsbG sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte für die letzten 24 Monate einzusehen.
Unbeschadet des Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährt Ihnen der Messstellenbetreiber auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten, auslesbaren Daten, soweit diese nicht personenbezogen sind. Bitte beachten Sie, dass der zuständige Messstellenbetreiber Sie im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb – insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen an Ihrer Messeinrichtung oder zur Terminvereinbarung – direkt kontaktieren kann.
Weitere Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.
Telefon: 02323 592-1688
E-Mail: info@energie-von-nebenan.de